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kun­den­fang im wettbewerb

Kunden zu gewin­nen ist legi­ti­mes Ziel jeden Wett­be­werbs. Zum unlau­te­ren Kun­den­fang im Sinne des Geset­zes gegen den unlau­te­ren Wett­be­werb wird die Beein­flus­sung jedoch dann, wenn der freie Wil­lens­ent­schluss des Kunden beein­träch­tigt oder aus­ge­schlos­sen wird. Dies geschieht meist durch die Aus­übung von phy­si­schem oder psy­chi­schem Zwang, Beläs­ti­gung, Täu­schung sowie Anlockung.

Aus­übung von psy­chi­schem Zwang

Vor­sicht!  Eine unzu­läs­si­ge, sit­ten­wid­ri­ge Beein­flus­sung liegt dann vor, wenn der Umwor­be­ne spürbar in seiner Ent­schei­dungs­frei­heit beein­träch­tigt wird und dadurch in eine psy­chi­sche Zwangs­la­ge gerät, in der er sich – nach der Lebens­er­fah­rung — nur noch schwer einem Geschäfts­ab­schluss ent­zie­hen kann.

Psy­chi­scher Kauf­zwang kann auf ganz ver­schie­de­ne Weise zustan­de kommen. Sehr bedeut­sam ist die Form des Kon­tak­tes zwi­schen dem wer­ben­den Unter­neh­mer und dem
poten­ti­el­ler Kunden. So wird es viel eher als pein­lich emp­fun­den, dem Unter­neh­mer oder seinen Ange­stell­ten gegen­über ein Angebot abzu­leh­nen, als auf ein schrift­li­ches Offert nicht einzugehen.

Wett­be­werbs­wid­rig ist auch der so genann­te Auto­ri­täts­miss­brauch. Hier werden Auto­ri­täts- bzw. Ver­trau­ens­per­so­nen, wie etwa Lehrer, Vor­ge­setz­te, Betriebsräte oder Ärzte für die Absatz­wer­bung ein­ge­setzt und so der Inter­es­sent durch sach­frem­de Erwä­gun­gen (z.B. Soli­da­ri­täts­ge­fühl, beson­de­re Ver­trau­ens­wür­dig­keit, Ver­pflich­tungs­ge­fühl etc.) in seiner Ent­schei­dung beeinflusst.

Ebenso kann gefühls­be­ton­te Werbung sit­ten­wid­rig sein, wenn das gefühls­be­ton­te Element auf­dring­lich in den Vor­der­grund gestellt wird und diese Werbung derart massiv in die Ent­schei­dungs­frei­heit der Umwor­be­nen ein­greift, dass sie geeig­net wäre, sach­li­che Erwä­gun­gen gänz­lich auszuschließen.

Beläs­ti­gen­de Werbung

Jede Werbung zielt nor­ma­ler­wei­se darauf ab, Kunden anzu­lo­cken und diese zu Gunsten des wer­ben­den Unter­neh­mens zu beeinflussen.

Vor­sicht! Eine Werbung, deren Auf­dring­lich­keit das mit jeder Werbung noch trag­ba­re Maß der Beläs­ti­gung über­schrei­tet, ist sittenwidrig.

Hier­un­ter fällt z.B.: das Anpa­cken von Per­so­nen vor dem Geschäft, um sie zum Ein­tritt zu bewegen; das Ver­tei­len von Rekla­me­zet­teln direkt vor dem Geschäft des Kon­kur­ren­ten, aber auch uner­be­te­ne Telefon- und Tele­fax­wer­bung ist ohne Zustim­mung des Betrof­fe­nen unzulässig.

Täu­schung

Vor­sicht! Eine Wer­be­maß­nah­me so zu tarnen, dass sie dem Umwor­be­nen nicht als Werbung erkenn­bar wird, ist wettbewerbswidrig.

Nur wenn den ange­spro­che­nen Ver­kehrs­krei­sen die Werbung als solche erkenn­bar ist, können diese ihren Aus­sa­ge­wert beur­tei­len. Da jede Werbung sub­jek­tiv gefärbt ist, kann der Wer­be­adres­sat dies nur berück­sich­ti­gen, wenn er weiß, dass es sich um Werbung handelt. Ankün­di­gun­gen und Anprei­sun­gen müssen demnach als solche zu erken­nen sein, da sonst der Umwor­be­ne, der gar nicht mit einer Wer­be­bot­schaft rechnet, beson­ders leicht “über­rum­pelt” werden kann. Durch die Tarnung von Wer­be­maß­nah­men kommt es zu einer Ver­let­zung des dem Wett­be­werbs­recht zugrun­de lie­gen­den Wahrheitsgrundsatzes.

So ist es unlau­ter, Wer­be­sen­dun­gen als amt­li­che Brief­sen­dun­gen oder als Pri­vat­post zu tarnen. Aber auch Wer­be­sen­dun­gen, die mit der Zusen­dung von Erlag­schei­nen, Rech­nun­gen, Kor­rek­tur­ab­zü­gen und der­glei­chen gekop­pelt sind, können wett­be­werbs­wid­rig sein, wenn nicht unmiss­ver­ständ­lich und gra­phisch deut­lich darüber auf­ge­klärt wird, dass es sich ledig­lich um ein unver­bind­li­ches Angebot handelt.

Anlo­ckung

Hierbei wird durch das Locken mit  beson­de­ren Ver­güns­ti­gun­gen, wie etwa Geschen­ken, Kopp­lungs­ge­schäf­ten und Gewinn­chan­cen, der poten­ti­el­len Kunde geworben.

Vor­sicht! Eine unlau­te­re Geschäfts­prak­tik liegt dann vor, wenn der Lock­ef­fekt so stark ist, dass er das Urteil des Kunden trüben und ihn aus sach­frem­den Gründen zum Abschluss des Ver­tra­ges bewegen kann.

Rechts­fol­gen einer unzulässigen ver­glei­chen­den Werbung

Eine unzu­läs­si­ge ver­glei­chen­de Werbung kann als Verstoß gegen das Gesetz gegen unlau­te­ren Wett­be­werb eine Klage durch einen Mit­be­wer­ber oder einen zu einer der­ar­ti­gen Klage legi­ti­mier­ten Verband führen. Da der Streit­wert relativ hoch ange­setzt wird, kann diese Klage (bzw. im Vorfeld eine Abmah­nung) emp­find­lich ins Geld gehen. Beson­ders teuer ist auch die eben­falls im Gesetz vor­ge­se­he­ne Möglichkeit einer kos­ten­pflich­ti­gen Veröffentlichung des Urtei­les in einer Zeitschrift.