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haben wer­be­mit­tel­ver­tei­ler ein berech­tig­tes inter­es­se und damit einen recht­an­spruch auf zutritt zu wohnhäusern?

Der Fach­ver­band Werbung und Markt­kom­mu­ni­ka­ti­on ist auf Grund der nach­fol­gen­den Auf­zäh­lun­gen der Rechts­an­sicht, dass Wer­be­mit­tel­ver­tei­ler ein berech­tig­tes Inter­es­se und damit einen Rechts­an­spruch auf Zutritts­ge­wäh­rung zu Wohn­häu­sern haben:

1.) Zutritt zu Wohn­häu­sern – Erlass der BMVIT vom 18.6.2004 (Oberste Postbehörde):

Die Oberste Post­be­hör­de legt dar, dass aus kom­pe­tenz­recht­li­chen Gründen keine Vor­schrif­ten auf Bun­des­ebe­ne über den Zutritt zu Wohn­häu­sern erlas­sen werden dürfen. Aus Kom­pe­tenz­grün­den kann der Zutritt zu tags­über ver­sperr­ten Wohn­häu­sern nicht im Post­ge­setz gere­gelt werden. Nach der öster­rei­chi­schen Rechts­la­ge kann die Frage des Zutritts zu Wohn­häu­sern recht­lich nur durch Lan­des­ge­set­ze bzw. Ver­ord­nun­gen der Städte bzw. Gemein­den gere­gelt werden. Die Post­be­hör­de ver­weist in ihrem Erlass auf ein OGH-Urteil vom 27.11.2001, wonach die Zustel­ler von pri­va­ten Zei­tungs­zu­stell­diens­ten einen Rechts­an­spruch auf Zutritt zu den Häusern haben.

BMVIT-Erlass

2.) OGH-Urteil 5Ob265/01 vom 27.11.2001 – berech­tig­tes Inter­es­se am Zutritt zu Wohnhäusern:

Aus diesem Urteil lässt sich der Grund­satz ablei­ten, dass Per­so­nen mit “berech­tig­tem Inter­es­se“ Zutritt zu einem tags­über ver­sperr­ten Haus erhal­ten müssen. Für die Zei­tungs­zu­stel­lung wurde das konkret in diesem OGH-Urteil geklärt. Das BMVIT als Oberste Post­be­hör­de ver­tritt dazu in einer par­la­men­ta­ri­schen Anfra­ge­be­ant­wor­tung vom 13.12.2005 die Rechts­mei­nung, dass dieses Urteil auch für die Zustel­lung von Post­sen­dun­gen (nicht nur durch die Öster­rei­chi­sche Post AG) gilt. Danach haben auch private Post­zu­stel­ler ein berech­tig­tes Inter­es­se an der Not­wen­dig­keit eines Zutritts zu einem Wohn­haus. Aus dem gegen­ständ­li­chen OGH-Urteil geht hervor, dass z.B. auch für fol­gen­de Per­so­nen die Not­wen­dig­keit einer Zutritts­ge­wäh­rung besteht: Reinigungspersonal,
Pfle­ge­per­so­nen, Besu­cher bei Bett­lä­ge­rig­keit, Hin­ter­las­sung eines Schlüs­sels bei Urlaub, etc. Der FV Werbung ist der Rechts­auf­fas­sung, dass im Sinne dieser höchst­ge­richt­li­chen Judi­ka­tur auch “Wer­be­mit­tel­ver­tei­ler“ ein berech­tig­tes Inter­es­se am Zutritt zu Wohn­häu­sern haben. In Wien (Wiener Haus­tor­sperr-Ver­ord­nung) und in den meisten Gemein­den in den Bun­des­län­dern wurden ent­spre­chen­de gemein­de­recht­li­che Rege­lun­gen über die Zutritts­ge­wäh­rung zu Wohn­häu­sern erlassen.

OGH-Urteil

Wiener Haus­tor­sperr-Ver­ord­nung

3.) BMVIT-Fra­ge­be­ant­wor­tun­gen – Durch­set­zung des Rechts­an­spruchs betref­fend den Zutritt zu Wohnhäusern:

Die Oberste Post­be­hör­de ver­tritt in einer par­la­men­ta­ri­schen Beant­wor­tung vom 13.12.2005 die Rechts­mei­nung, dass bei Vor­lie­gen eines “berech­tig­ten Inter­es­ses“ der Zutritt zu Wohn­häu­sern im Zivil­rechts­weg durch Klage erzwun­gen werden kann, wenn Haus­ei­gen­tü­mer bzw. Mieter nicht bereit sind, den sons­ti­gen pri­va­ten Post­dienst­an­bie­tern einen Schlüs­sel für das Haustor auszufolgen.

BMVIT-Fra­ge­be­ant­wor­tung

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FAQ Zutritt zu Wohnhäusern


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