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Flug­zet­tel­ver­tei­lung

Darf ich Flug­zet­tel einfach so verteilen?

Das Ver­tei­len von Pro­spekt­ma­te­ri­al an Stra­ßen­kreu­zun­gen mit Ampel­re­ge­lung an Kraft­fahr­zeu­gen ist bei den Gemein­de­be­hör­den (in Sta­tu­tar-Städten beim Magis­trat, in Wien bei der MA 46 — elek­tro­nisch post@ma46.wien.gv.at oder schrift­lich) anzusuchen.

Der Antrag muss in Wien bei der MA 46 vor der geplan­ten Ver­tei­lung gestellt werden, und zwar

  • min­des­tens drei Wochen, falls die Ver­tei­lung an Auto­fah­re­rIn­nen in einem Kreu­zungs­be­reich oder an Pas­san­ten in einer Fuß­gän­ger­zo­ne erfol­gen soll (Ver­hand­lung erforderlich)
  • min­des­tens zehn Tage in allen anderen Fällen

Achtung:
Sie müssen bei der Antrags­stel­lung bei der MA 46 unbe­dingt ein Beleg-Exem­plar des zu ver­tei­len­den Flyers vorlegen!

In anderen Städten und Gemein­den ist bei der zustän­di­gen Behörde (Gemein­de­amt oder Magis­trat) nach­zu­fra­gen. Die Hand­ha­bung ist nicht einheitlich.

Einige Gemein­den erle­di­gen die Flug­blatt­ver­tei­lung formlos und ersu­chen, ledig­lich um ein Beleg-Exem­plar des Flug­zet­tels (z. B. Mödling). Andere Städte haben eigene For­mu­la­re auf­ge­legt (z. B. Salz­burg); Für die Geneh­mi­gung kann eine Ver­wal­tungs­ab­ga­be ein­ge­ho­ben werden. Die Infor­ma­tio­nen dazu finden Sie auf den Home­pages der jewei­li­gen Stadt bzw. Gemeinde.

Darf ich Flug­zet­tel an par­ken­den Kraft­fahr­zeu­gen anbringen?

Das Anbrin­gen von Wer­be­ma­te­ri­al an par­ken­den Kraft­fahr­zeu­gen wird in Wien von der MA 46 (außer­halb Wiens bekom­men Sie die Bewil­li­gung bei den Gemein­de-Behör­den­/­Ma­gis­trat) nur dann geneh­migt, wenn vorab eine schrift­li­che Zustim­mung der Fahr­zeug­hal­ters vor­ge­legt werden kann. Recht­lich gründet sich diese Behör­den­pra­xis auf das Wiener Gebrauchs­ab­ga­ben­ge­setz. Da in der Praxis ein Ein­ho­len solcher schrift­li­chen Vorab-Zustim­mun­gen nicht möglich ist, ist in Wien von einem Verbot der Flug­zet­tel­ver­tei­lung an KFZ aus­zu­ge­hen. Die Behörde geneh­migt das Anbrin­gen der Wer­be­ma­te­ria­len an par­ken­den Kraft­fahr­zeu­gen grund­sätz­lich nicht.

Sollte man sich über dieses “Verbot“ hin­weg­set­zen und ohne Geneh­mi­gung Flug­zet­tel an KFZ ver­tei­len, kann es zu Anzei­gen auf zivil­recht­li­chem Wege der Kraft­fahr­zeug­hal­ter gegen das Unter­neh­men (Besitz­stö­rungs­kla­ge, mög­li­cher Scha­den­er­satz) kommen. Zu beach­ten ist, dass Kraft­fahr­zeug­hal­ter auch eine Beschwer­de bei der MA 46 ein­brin­gen können. Diese Beschwer­de wird von der MA 46 an die Finanz­lan­des­di­rek­ti­on Wien (MA 6) wei­ter­ge­lei­tet. Die MA 6 leitet dann ein Ver­wal­tungs­straf­ver­fah­ren ein. Bei Zuwi­der­han­deln werden Geld­bu­ßen gegen das Unter­neh­men verhängt.

Darf ich Flug­zet­tel auf Pri­vat­grund (z. B. Park­plät­ze bei Ein­kaufs­zen­tren, Schulen) verteilen?

Werden Flug­zet­tel an einem pri­va­ten Platz ver­teilt, brau­chen Sie die Ein­wil­li­gung des Grund­be­sit­zers bzw. ‑eigen­tü­mers. Die StVO kommt nur bei öffent­li­chen Ver­kehrs­flä­chen bzw. dann bei pri­va­ten Ver­kehrs­flä­chen zur Anwen­dung, wenn für deren Benut­zung die StVO als ver­ein­bart gilt.

Zusätz­lich haben die Ämter der Lan­des­re­gie­run­gen in den Bun­des­län­dern genaue Richt­li­ni­en dazu erlas­sen (z. B. Kärnten).

https://www.wien.gv.at/amtshelfer/wirtschaft/veranstaltungen/werbeeinrichtungen/massnahmen/flugzettelverteilung.html

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