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Besitz­stö­rung

Welche zivil­recht­li­chen Kon­se­quen­zen die Nicht­be­ach­tung des Flug­blatt­ver­zicht­ers mich sich bringen kann?

Das öster­rei­chi­sche Zivil­recht schützt den „Besitz“ in beson­de­rer Weise. Danach darf Besitz grund­sätz­lich nicht gestört werden (§ 339 All­ge­mei­nes Bür­ger­li­ches Gesetz­buch, ABGB). Der Flug­blatt­ver­zicht­er bringt ein­deu­tig zum Aus­druck, dass keine unadres­sier­te Werbung zuge­stellt werden darf. Jede Person ist ver­pflich­tet, den Flug­blatt­ver­zicht­er, der an Haus­tü­ren und/oder Brief­käs­ten ange­bracht ist, auf jeden Fall zu beach­ten. Bei Zuwi­der­han­deln hat der Gestör­te das Recht, die Unter­sa­gung des Ein­griffs durch eine Besitz­stö­rungs­kla­ge zivil­recht­lich beim zustän­di­gen Gericht geltend zu machen. In der Regel ist das Bezirks­ge­richt örtlich zustän­dig, in dem eine mög­li­che beklag­te Partei ihren all­ge­mei­nen Gerichts­stand (Wohn- oder Unter­neh­mens­sitz) hat.

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Besitz­stö­rung FAQs

 

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