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Bar­rie­re­freie Websites

Mit dem Bar­rie­re­frei­heits­ge­setz (BaFG) wurde die euro­päi­sche Bar­rie­re­frei­heits­richt­li­nie (RL 2019/882) über die Bar­rie­re­frei­heits­an­for­de­run­gen von Pro­duk­ten und Dienst­leis­tun­gen umge­setzt und gilt daher für Pro­duk­te und Dienst­leis­tun­gen (inkl. Web­shops und Online-Ter­min­bu­chungs-Tools), die nach dem 28.06.2025 in Verkehr gebracht bzw. für Ver­brau­cher erbracht werden.

Hinweis: Außer­dem sind wei­ter­hin die Bestim­mun­gen des Bundes-Behin­der­ten­gleich­stel­lungs­ge­set­zes (BGStG) zu beachten.

Für öffent­li­che Ein­rich­tun­gen gelten ähn­li­che Bestim­mun­gen im Web-Zugäng­lich­keits-Gesetz (WZG), das auf Basis der RL 2016/2102 erlas­sen wurde.

Das BaFG gilt für fol­gen­de Pro­duk­te, die nach dem 28.06.2025 in Verkehr gebracht werden:

  • Hard­ware­sys­te­me inkl. Betriebs­sys­te­me für Uni­ver­sal­rech­ner für Verbraucher
  • Selbst­be­die­nungs­ter­mi­nals wie bspw. Geld­au­to­ma­ten, Fahrkartenautomaten
  • Ver­brau­cher­end­ge­rä­te, die für elek­tro­ni­sche Kom­mu­ni­ka­ti­ons­diens­te ver­wen­det werden (z.B. Mobiltelefone)
  • Ver­brau­cher­end­ge­rä­te, die für den Zugang zu audio­vi­su­el­len Medi­en­diens­ten ver­wen­det werden (z.B. inter­ak­ti­ve Fernseher)
  • E‑Book-Lese­ge­rä­te

und für Dienst­leis­tun­gen, die für Ver­brau­cher nach dem 28.06.2025 erbracht werden:

  • elek­tro­ni­sche Kom­mu­ni­ka­ti­ons­diens­te (Tele­fo­nie, Mes­sen­ger etc.)
  • Ele­men­te von Per­so­nen­ver­kehrs­diens­ten wie bspw. Web­sei­ten, Apps, elek­tro­ni­sche Tickets und inter­ak­ti­ve Selbst­be­die­nungs­ter­mi­nals (für Stadt‑, Vorort- und Regio­nal­ver­kehrs­diens­ten nur bei inter­ak­ti­ven Selbstbedienungsterminals)
  • Bank­dienst­leis­tun­gen
  • Soft­ware für E‑Books
  • Dienst­leis­tun­gen im elek­tro­ni­schen Geschäfts­ver­kehr

    Das gilt ins­be­son­de­re für:

    • Web-Shops und Apps im E‑Commerce
    • Hotel- und Rei­se­por­ta­le, auf denen Buchun­gen getä­tigt werden können
    • Online-Termin-Buchungs-Tools (auch wenn die Dienst­leis­tung als solche nicht unter das BaFG fallen würde wie etwa Tou­ris­mus­be­trie­be, die ihre Dienst­leis­tung (z.B. Hotel/ Zimmer) online direkt verkaufen)
    • Verlage, die digi­ta­le Publi­ka­tio­nen anbieten
    • Web­sei­ten, auf denen digi­ta­le Mit­glied­schaf­ten und Abon­ne­ments abge­schlos­sen werden können

In diesem Doku­ment werden schwer­punkt­mä­ßig Anwen­dun­gen im E‑Commerce beschreiben.

All­ge­mei­ne Infor­ma­tio­nen zum BaFG mit wei­te­ren Bei­spie­len zum Anwendungsbereich:
Infor­ma­tio­nen zum Barrierefreiheitsgesetz

Das BaFG gilt nicht für die fol­gen­den Inhalte von Web­sites und mobilen Anwendungen:

  • Auf­ge­zeich­ne­te zeit­ba­sier­te Medien (z.B. Video- und Audio­da­tei­en), die vor dem 28. Juni 2025 ver­öf­fent­licht wurden;
  • Datei­for­ma­te von Büro-Anwen­dun­gen (z.B. PDFs), die vor dem 28. Juni 2025 ver­öf­fent­licht wurden;
  • Online-Karten und Kar­ten­diens­te, sofern bei Karten für Navi­ga­ti­ons­zwe­cke wesent­li­che Infor­ma­tio­nen bar­rie­re­frei zugäng­lich in digi­ta­ler Form bereit­ge­stellt werden;
  • Inhalte von Dritten, die von dem betref­fen­den Wirt­schafts­ak­teur weder finan­ziert oder ent­wi­ckelt werden noch deren Kon­trol­le unterliegen;
  • Inhalte von Web­sites und mobilen Anwen­dun­gen, die als Archive gelten und dadurch ihre Inhalte nach dem 28. Juni 2025 weder aktua­li­siert noch über­ar­bei­tet werden.

Über­gangs­fris­ten

Vor dem 28.06.2025 ver­ein­bar­te Dienst­leis­tungs­ver­trä­ge dürfen bis zu ihrem Ablauf, aller­dings nicht länger als fünf Jahre ab diesem Datum, unver­än­dert fortbestehen.

Vor dem 28.06.2025 ein­ge­setz­te Selbst­be­die­nungs­ter­mi­nals dürfen bis 28.06.2040, aller­dings maximal bis 20 Jahre nach der ersten Inbe­trieb­nah­me, ver­wen­det werden.

Achtung
Der Betrieb eines Web­shops selbst fällt nicht unter diese Über­gangs­frist. Auch bestehen­de Web­shops sind daher, so nicht eine der anderen Aus­nah­men greift, ab 28.06.2025 bar­rie­re­frei zu gestalten.

Aus­nah­men

  • Kleinst­un­ter­neh­men bei der Erbrin­gung von Dienstleistungen
    Unter­neh­men, die Dienst­leis­tun­gen erbrin­gen (z.B. Web­shops), mit weniger als 10 Mit­ar­bei­tern und ent­we­der einem maxi­ma­len Jah­res­um­satz von 2 Mil­lio­nen EUR oder einer maxi­ma­len Jah­res­bi­lanz­sum­me von 2 Mil­lio­nen EUR.
    Tipp: Web­shops von Kleinst­un­ter­neh­men sind zwar aus­ge­nom­men, aller­dings ist für den Fall einer Ver­grö­ße­rung des Unter­neh­mens zu beach­ten, dass eine nach­träg­li­che Ände­rung des Web­shops wahr­schein­lich auf­wen­di­ger ist, als wenn der Webshop sofort bar­rie­re­frei gestal­tet wird.
  • Grund­le­gen­de Ver­än­de­run­gen von Pro­duk­ten oder Dienst­leis­tun­gen und unver­hält­nis­mä­ßi­ge Belas­tun­gen für die Wirtschaftsakteure

    Die Bar­rie­re­frei­heits­an­for­de­run­gen müssen dann nicht ein­ge­hal­ten werden,

    • wenn deren Ein­hal­tung zu einer grund­le­gen­den Ver­än­de­rung des Pro­dukts oder der Dienst­leis­tung führen würde, oder
    • wenn deren Ein­hal­tung zu einer unver­hält­nis­mä­ßi­gen Belas­tung (z.B. zusätz­li­che über­mä­ßi­ge finan­zi­el­le Belas­tung) der betref­fen­den Wirt­schafts­ak­teu­re führen würde.

Der Wirt­schafts­ak­teur hat die Beur­tei­lung zu doku­men­tie­ren und für min­des­tens fünf Jahre auf­zu­be­wah­ren. Dienst­leis­tungs­er­brin­ger haben die ent­spre­chen­de Beur­tei­lung bei Ver­än­de­rung der ange­bo­te­nen Dienst­leis­tung, spä­tes­tens jedoch alle fünf Jahre, vorzunehmen.

Tipp: Es wäre emp­feh­lens­wert, die Bar­rie­re­frei­heits­er­klä­rung zumin­dest alle fünf Jahre zu evaluieren.

  • Gene­rel­le Aus­nah­me für Kleinstunternehmen
    Kleinst­un­ter­neh­men, die nicht ohnehin aus­ge­nom­men sind (siehe oben Kleinst­un­ter­neh­men bei der Erbrin­gung von Dienst­leis­tun­gen) müssen die Beur­tei­lung nicht doku­men­tie­ren, jedoch auf Ver­lan­gen des Sozi­al­mi­nis­te­ri­um­ser­vice die für die Beur­tei­lung maß­geb­li­chen Fakten übermitteln.

Ver­pflich­ten­de Barrierefreiheitsanforderungen

Wirt­schafts­ak­teu­re dürfen nur Pro­duk­te in Verkehr bringen und nur Dienst­leis­tun­gen anbie­ten oder erbrin­gen, die die Bar­rie­re­frei­heits­an­for­de­run­gen nach Anlage 1 dieses Bun­des­ge­set­zes erfül­len. Grund­sätz­lich gelten für Pro­duk­te die Abschnit­te 1 und 2, sowie für Dienst­leis­tun­gen die Abschnit­te 3 und 4 der Anlage 1.

Pro­duk­te und Dienst­leis­tun­gen, die den har­mo­ni­sier­ten Normen/technischen Spe­zi­fi­ka­tio­nen oder Teilen davon ent­spre­chen, gelten als konform mit den Bar­rie­re­frei­heits­an­for­de­run­gen, sofern sich diese Normen/Spezifikationen auf diese Anfor­de­run­gen erstrecken.

Pflich­ten der Wirtschaftsakteure

Die Pflich­ten der ein­zel­nen Wirt­schafts­ak­teu­re (Her­stel­ler, Bevoll­mäch­tig­te, Impor­teu­re, Händler, Dienst­leis­tungs­er­brin­ger) finden sich in den §§ 9 – 16 BaFG.

  • Her­stel­lung, Kon­for­mi­täts­be­wer­tung, Doku­men­ta­ti­on, EU-Kon­for­mi­täts­er­klä­rung, CE-Kennzeichnung
  • Kenn­zeich­nungs- und Infor­ma­ti­ons­pflich­ten (z.B. Kenn­zeich­nung zur ein­deu­ti­gen Iden­ti­fi­ka­ti­on des Pro­dukts etc.)
  • Rück­ver­folg­bar­keit und Begleit­in­for­ma­tio­nen (z.B. Gebrauchs­an­lei­tung in deut­scher Sprache etc.)
  • Maß­nah­men gegen nicht kon­for­me Pro­duk­te (Kor­rek­tur­maß­nah­men oder Rückruf des Produkts)
  • Koope­ra­ti­on mit der Marktüberwachungsbehörde

Ein Dienst­leis­tungs­er­brin­ger, welcher Dienst­leis­tun­gen über Selbst­be­die­nungs­ter­mi­nals erbringt, hat Infor­ma­tio­nen zur bau­li­chen Umwelt seiner Selbst­be­die­nungs­ter­mi­nals der All­ge­mein­heit bereit­zu­stel­len (z.B. Infor­ma­tio­nen über den Zugang oder die Gerä­te­hö­he des Fahr­kar­ten­au­to­ma­ten auf seiner Website).

All­ge­mei­ne Bar­rie­re­frei­heits­an­for­de­run­gen für alle Dienst­leis­tun­gen (Auszug aus Anlage 1 Abschnitt 3)

Damit die Dienst­leis­tun­gen so erbracht werden, dass ihre vor­her­seh­ba­re Nutzung durch Men­schen mit Behin­de­run­gen maxi­miert wird, muss die Bereit­stel­lung von Infor­ma­tio­nen über die Funk­ti­ons­wei­se der Dienst­leis­tung sowie über deren Bar­rie­re­frei­heits­merk­ma­le und deren Inter­ope­ra­bi­li­tät mit Hilfs­mit­teln und ‑ein­rich­tun­gen fol­gen­den Anfor­de­run­gen genügen:

  • Die Infor­ma­tio­nen werden über mehr als einen sen­so­ri­schen Kanal bereitgestellt.
  • Sie werden in ver­ständ­li­cher Weise dargestellt.
  • Sie werden den Nutzern und Nut­ze­rin­nen auf eine Weise dar­ge­stellt, die sie wahr­neh­men können.
  • Der Infor­ma­ti­ons­in­halt wird in Text­for­ma­ten zur Ver­fü­gung gestellt, die sich zum Gene­rie­ren alter­na­ti­ver assis­ti­ver Formate eignen, die von Nutzern in unter­schied­li­cher Form dar­ge­stellt werden und über mehr als einen sen­so­ri­schen Kanal wahr­ge­nom­men werden können.
  • Sie werden in einer Schrift­art mit ange­mes­se­ner Schrift­grö­ße und geeig­ne­ter Schrift­form unter Berück­sich­ti­gung der vor­her­seh­ba­ren Nut­zungs­be­din­gun­gen und mit aus­rei­chen­dem Kon­trast sowie anpass­ba­rem Abstand zwi­schen den Buch­sta­ben, Zeilen und Absät­zen dargestellt.
  • Es wird eine alter­na­ti­ve Dar­stel­lung des Inhalts ange­bo­ten, wenn Ele­men­te mit Nicht-Text-Inhal­ten ent­hal­ten sind.
  • Die für die Erbrin­gung der Dienst­leis­tung erfor­der­li­chen elek­tro­ni­schen Infor­ma­tio­nen werden auf kohä­ren­te und ange­mes­se­ne Weise bereit­ge­stellt, indem sie wahr­nehm­bar, bedien­bar, ver­ständ­lich und robust gestal­tet werden.

Web­sites müssen ein­schließ­lich der zuge­hö­ri­gen Online-Anwen­dun­gen und auf Mobil­ge­rä­ten ange­bo­te­nen Dienst­leis­tun­gen, ein­schließ­lich mobiler Apps, auf kohä­ren­te und ange­mes­se­ne Weise wahr­nehm­bar, bedien­bar, ver­ständ­lich und robust gestal­tet werden.

Wenn Unter­stüt­zungs­diens­te (Help-Desk, Call-Center, tech­ni­sche Unter­stüt­zung, Relais­diens­te und Ein­wei­sungs­diens­te) ver­füg­bar sind, müssen Infor­ma­tio­nen über die Bar­rie­re­frei­heit und die Kom­pa­ti­bi­li­tät des Pro­dukts mit assis­ti­ven Tech­no­lo­gien mit bar­rie­re­frei­en Kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­teln bereit­ge­stellt werden.

Infor­ma­tio­nen über die Kon­for­mi­tät von Dienst­leis­tun­gen: Erklä­rung zur Barrierefreiheit

Eine wich­ti­ge Ver­pflich­tung für alle betrof­fe­nen Wirt­schafts­ak­teu­re (insbes. Web­shops) ist die Auf­nah­me einer Barrierefreiheitserklärung.

Tipp: Öffent­li­che Ein­rich­tun­gen sind bereits ver­pflich­tet, Bar­rie­re­frei­heits­er­klä­run­gen auf ihren Web­sei­ten zu ver­öf­fent­li­chen und können als Anre­gung bzw. Bei­spiel her­an­ge­zo­gen werden.

Der Inhalt der Bar­rie­re­frei­heits­er­klä­rung (Erklä­rung zur Bar­rie­re­frei­heit) ergibt sich aus Anlage 3 des BaFG:

Der Dienst­leis­tungs­er­brin­ger gibt in den all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen oder einem ähn­li­chen Doku­ment an, wie er die Dienst­leis­tung die Bar­rie­re­frei­heits­an­for­de­run­gen gemäß § 4 Abs. 3 erfüllt.

Tipp: Auch wenn dies recht­lich zuläs­sig ist, wird die Auf­nah­me in AGB nicht emp­foh­len, da auch bloße Hin­wei­se in AGB von der Recht­spre­chung als Ver­trags­be­stand­teil qua­li­fi­ziert werden können und deren For­mu­lie­rung zusätz­lich den Erfor­der­nis­sen des Kon­su­men­ten­schutz­ge­set­zes (KSchG) unter­lie­gen würde. Wir emp­feh­len daher einen eigenen Button bezüg­lich der „Erklä­rung zur Barrierefreiheit“.

Die ent­spre­chen­den Infor­ma­tio­nen umfas­sen eine Beschrei­bung der gel­ten­den Anfor­de­run­gen und decken – soweit für die Bewer­tung von Belang – die Gestal­tung und die Durch­füh­rung der Dienst­leis­tung ab.

Min­dest­in­halt:

  1. eine all­ge­mei­ne Beschrei­bung der Dienst­leis­tung in einem bar­rie­re­frei­en Format;
  2. Beschrei­bun­gen und Erläu­te­run­gen, die zum Ver­ständ­nis der Durch­füh­rung der Dienst­leis­tung erfor­der­lich sind;Tipp: Ein Online-Diens­te­an­bie­ter (z.B. Webshop) hat bereits auf Grund des E‑Com­mer­ce-Geset­zes (§ 9 ECG) und des Fern- und Aus­wärts­ge­schäf­te-Geset­zes (§ 4 FAGG) umfang­rei­che Infor­ma­ti­ons­pflich­ten, die er in seinen Webshop zu inte­grie­ren hat. Dies betrifft ins­be­son­de­re auch Infor­ma­tio­nen über Ver­trags­ab­schlüs­se (Schrit­te, die zum Ver­trags­ab­schluss führen). Diese sind oft Teil der AGB. Es spricht nichts dagegen, aus der Bar­rie­re­frei­heits­er­klä­rung zu diesen Infor­ma­tio­nen zu verlinken.
  3. eine Beschrei­bung, wie die Dienst­leis­tung die ein­schlä­gi­gen in Anlage 1 auf­ge­führ­ten Bar­rie­re­frei­heits­an­for­de­run­gen erfüllt.

Um den obigen Anfor­de­run­gen zu ent­spre­chen, kann der Dienst­leis­tungs­er­brin­ger die har­mo­ni­sier­ten Normen und tech­ni­sche Spe­zi­fi­ka­tio­nen, deren Fund­stel­len im Amts­blatt der Euro­päi­schen Union ver­öf­fent­licht wurden, voll­stän­dig oder in Teilen anwenden.

Anmer­kung: Es gilt die EN 301 549. Ein Groß­teil dieser Klau­seln ist ident mit den Kri­te­ri­en der WCAG 2.2.

Der Dienst­leis­tungs­er­brin­ger legt Infor­ma­tio­nen vor, die belegen, dass bei der Dienst­leis­tungs­er­brin­gung und ihrer Über­wa­chung gewähr­leis­tet wird, dass die Dienst­leis­tung die obigen Anfor­de­run­gen und die anwend­ba­ren Anfor­de­run­gen dieses Bun­des­ge­set­zes erfüllt.

Achtung: Hier ist auch zu doku­men­tie­ren, welche Teile des Web­auf­tritts nicht bzw. nur teil­wei­se bar­rie­re­frei sind – inklu­si­ve kon­kre­ter Begründung.

For­mu­lie­rungs­vor­schlag

Der fol­gen­de For­mu­lie­rungs­vor­schlag ist nur ein Bei­spiel und muss an die tat­säch­li­chen Gege­ben­hei­ten und den kon­kre­ten Web­auf­tritt ange­passt werden.


“Erklä­rung zur Barrierefreiheit
Wir sind bemüht, unsere Website im Ein­klang mit dem Bar­rie­re­frei­heits­ge­setz idgF zur Umset­zung der euro­päi­schen Bar­rie­re­frei­heits­richt­li­nie (RL 2019/882) über die Bar­rie­re­frei­heits­an­for­de­run­gen von Pro­duk­ten und Dienst­leis­tun­gen bar­rie­re­frei zugäng­lich zu gestalten.

Dabei wurde die Richt­li­nie für bar­rie­re­freie Web­in­hal­te – WCAG 2.2 so weit wie möglich eingehalten.

Nähere Infor­ma­tio­nen zum Ver­trags­ab­schluss (Beschrei­bung unserer Dienst­leis­tun­gen, Erläu­te­run­gen zur Durch­füh­rung unserer Dienst­leis­tun­gen) finden Sie unter: …..

Nicht bar­rie­re­freie Inhalte
Die nach­ste­hend auf­ge­führ­ten Inhalte sind aus den fol­gen­den Gründen nicht barrierefrei:

- Unver­ein­bar­keit mit den Barrierefreiheitsbestimmungen:
Auf der Website stehen PDF-Doku­men­te zum Down­load bereit, die noch nicht bar­rie­re­frei zur Ver­fü­gung stehen. Benö­ti­gen Sie Hilfe bei nicht bar­rie­re­frei­en PDF-Doku­men­ten, wenden Sie sich bitte an ….. Wir ver­su­chen Ihnen in diesem Fall die Inhalte so weit wie möglich in geeig­ne­ter Art und Weise zur Ver­fü­gung zu stellen.

- Unver­hält­nis­mä­ßi­ge Belastung:
Aus wirt­schaft­li­chen und orga­ni­sa­to­ri­schen Gründen ist es derzeit noch nicht möglich, ältere PDF-Doku­men­te und Office-Doku­men­te (etc.) bar­rie­re­frei zu gestalten.

Die auf­ge­lis­te­ten Unver­ein­bar­kei­ten mit den Bar­rie­re­frei­heits­be­stim­mun­gen werden laufend korrigiert.

- Diese Inhalte fallen nicht in den Anwen­dungs­be­reich der anwend­ba­ren Rechtsvorschriften:
Auf der Website sind ältere Doku­men­te und Inhalte ver­füg­bar, die nicht bar­rie­re­frei sind. Da diese vor dem 28.06.2025 ver­öf­fent­licht wurden, sind sie vom Bar­rie­re­frei­heits­ge­setz aus­ge­nom­men, und ist bei diesen derzeit keine umfas­sen­de Ände­rung geplant.

- Auf der Website sind Doku­men­te und Inhalte von Dritt­an­bie­tern, die von uns weder ent­wi­ckelt noch finan­ziert oder kon­trol­liert werden, ent­hal­ten. Für diese Inhalte Dritter kann bezüg­lich Ver­ein­bar­keit mit den Bar­rie­re­frei­heits­be­stim­mun­gen keine Aussage getrof­fen werden und sind sie daher eben­falls von den Anfor­de­run­gen des Bar­rie­re­frei­heits­ge­set­zes ausgenommen.

Erstel­lung der Erklä­rung zur Barrierefreiheit
Diese Erklä­rung wurde auf Grund­la­ge einer von Dritten vor­ge­nom­me­nen Bewer­tung erstellt

[evtl. Unter­neh­men anführen/verlinken, das die Bewer­tung durch­ge­führt hat; oder:]

Die Bewer­tung der Ver­ein­bar­keit der Website mit dem BaFG erfolg­te in Form eines Selbst­tests nach WCAG 2.2.

Unsere Website wird laufend ver­bes­sert. Dabei sind uns die Bedien­bar­keit und Zugäng­lich­keit ein großes Anlie­gen. Sollten Sie auf unserer Website auf Bar­rie­ren stoßen, welche Sie bei der Benut­zung behin­dern bzw. ein­schrän­ken, bitten wir Sie, uns dies an fol­gen­de E‑Mail-Adresse mitzuteilen: ……………….

In diesem Fall beschrei­ben Sie bitte kurz das Problem und führen Sie die URL der betrof­fe­nen Website oder des Doku­ments an. Wir werden Ihre Anfrage prüfen und Sie ehest­mög­lich kon­tak­tie­ren.


Tipp: Die Bar­rie­re­frei­heit sollte regel­mä­ßig eva­lu­iert und intern doku­men­tiert werden.

Tech­ni­sche Stan­dards: Was bedeu­tet „bar­rie­re­frei­es Web“ inhaltlich?

Das BaFG selbst gibt keine recht­lich ver­bind­li­chen Stan­dards vor. Auch das WZG enthält selbst keine näheren inhalt­li­chen Vor­ga­ben, ver­weist aber auf ein­schlä­gi­ge Euro­päi­sche Normen.

In der Praxis wird auf die soge­nann­ten „WAI-Richt­li­ni­en“ (Web Content Acces­si­bi­li­ty Gui­de­lines — WCAG) der Web Acces­si­bi­li­ty Initia­ti­ve des World Wide Web Con­sor­ti­ums zurück­ge­grif­fen. Für öffent­li­che Stellen wurden die WCAG mittels Durch­füh­rungs­be­schluss der EU-Kom­mis­si­on für ver­bind­lich erklärt.

Das World Wide Web Con­sor­ti­um (W3C) ist ein inter­na­tio­na­les Gremium zur Stan­dar­di­sie­rung von Inter­net-/Web-Tech­ni­ken.

Die Web Acces­si­bi­li­ty Initia­ti­ve (WAI) inner­halb des W3C ent­wi­ckelt und ver­öf­fent­licht Emp­feh­lun­gen, um Inter­net­an­ge­bo­te und ‑tech­ni­ken für Men­schen mit Behin­de­run­gen, ältere Men­schen und auch all­ge­mein für User mög­lichst bar­rie­re­frei zu gestalten.

Die WAI-Richt­li­ni­en (Web Content Acces­si­bi­li­ty Gui­de­lines — WCAG) sind in der aktu­el­len Fassung (WCAG 2.2) in Eng­lisch und in der Vor­gän­ger­ver­si­on (WCAG 2.1) in einer deut­schen Über­set­zun­gen vor­han­den. Die Nach­fol­ge­ver­si­on (WCAG 3.0) liegt als „working draft“ (Arbeits­pa­pier) vor.

Da die tech­ni­schen Stan­dards laufend wei­ter­ent­wi­ckelt werden und die Frage, ob eine bestimm­te Dienst­leis­tung oder ein Produkt bzw. eine Website nicht den tech­ni­schen Anfor­de­run­gen ent­spricht, min­des­tens alle 5 Jahre eva­lu­iert werden muss, sollte die Bar­rie­re­frei­heit im Web als lau­fen­der Prozess gesehen werden.

Vollzug

Bei Ver­stö­ßen gegen dieses Gesetz drohen Geld­stra­fen bis zu 80.000 EUR.

Moni­to­ring- und Beschwer­de­stel­le: Sozi­al­mi­nis­te­ri­um­ser­vice – Lan­des­stel­le Oberösterreich

Gegen Beschei­de des Sozi­al­mi­nis­te­ri­um­ser­vice und wegen Ver­let­zung seiner Ent­schei­dungs­pflicht kann Beschwer­de beim Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt erhoben werden.

Stand: 17.01.2025