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Recht

Achtung bei der Datenschutzerklärung!

28/02/2023

Mit Daten­schutz­er­klä­run­gen (DSE) erfül­len Unter­neh­men die recht­li­chen Infor­ma­ti­ons­pflich­ten aus der DSGVO, d.h. sie unter­lie­gen ohnehin hohen Anfor­de­run­gen. Aber auch ange­sichts neuer kon­su­men­ten­schutz­recht­li­cher Ent­schei­dun­gen in Öster­reich muss bei den DSE beson­ders vor­sich­tig vor­ge­gan­gen werden:

  • DSE NICHT in All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen oder sons­ti­gen Ver­trags­tex­ten verstecken,
  • DSE nicht bestä­ti­gen oder unter­schrei­ben lassen (z. B. kein Abhaken einer Check­box im Online­shop, keine Unter­schrift auf einem aus­ge­druck­ten Doku­ment, kein „Ich nehme die Daten­schutz­er­klä­rung zur Kennt­nis“), sondern
  • DSE mit einem simplen Verweis „Unsere Daten­schutz­er­klä­rung finden Sie hier … (Link)“ oder „Unsere Infor­ma­tio­nen zum Schutz Ihrer per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten finden Sie unter … (Link)“ zur Info anfüh­ren (ohne Check­box, ohne Unterschrift).
  • DSE als eigenes Dokument/als eigene Landing­pa­ge auf der Web­sei­te anbieten,
  • DSE so ver­ständ­lich und deut­lich wie möglich for­mu­lie­ren (nicht „zu juris­tisch“, keine chao­ti­sche Glie­de­run­gen oder gene­ri­sche Begrif­fe wie z. B. bei­spiel­haf­te Auf­zäh­lun­gen, unklare Begriffe, …).
  • Tipp: Die DSE sollte für alle im Unter­neh­men ver­ständ­lich sein.

Weitere Infos:
EU-Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO): Daten­schutz­er­klä­rung / Informationspflichten

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