Mit Datenschutzerklärungen (DSE) erfüllen Unternehmen die rechtlichen Informationspflichten aus der DSGVO, d.h. sie unterliegen ohnehin hohen Anforderungen. Aber auch angesichts neuer konsumentenschutzrechtlicher Entscheidungen in Österreich muss bei den DSE besonders vorsichtig vorgegangen werden:
- DSE NICHT in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstigen Vertragstexten verstecken,
- DSE nicht bestätigen oder unterschreiben lassen (z. B. kein Abhaken einer Checkbox im Onlineshop, keine Unterschrift auf einem ausgedruckten Dokument, kein „Ich nehme die Datenschutzerklärung zur Kenntnis“), sondern
- DSE mit einem simplen Verweis „Unsere Datenschutzerklärung finden Sie hier … (Link)“ oder „Unsere Informationen zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie unter … (Link)“ zur Info anführen (ohne Checkbox, ohne Unterschrift).
- DSE als eigenes Dokument/als eigene Landingpage auf der Webseite anbieten,
- DSE so verständlich und deutlich wie möglich formulieren (nicht „zu juristisch“, keine chaotische Gliederungen oder generische Begriffe wie z. B. beispielhafte Aufzählungen, unklare Begriffe, …).
- Tipp: Die DSE sollte für alle im Unternehmen verständlich sein.
Weitere Infos:
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Datenschutzerklärung / Informationspflichten