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urhe­ber­recht

Was ist bei Urhe­ber­recht, Werk­nut­zung und Foto­rech­te zu beachten?
Das Urhe­ber­recht ist ein Schutz­recht. Es schützt die per­sön­li­chen, geis­ti­gen und wirt­schaft­li­chen Inter­es­sen des Urhe­bers. Alle inner­halb einer Wer­be­agen­tur erbrach­ten rele­van­ten geis­ti­gen, eigen­tüm­li­chen Leis­tun­gen genie­ßen vollen Urhe­ber­rechts­schutz. Dieses Recht kann nicht über­tra­gen, aber lizen­ziert werden. Die Wer­be­agen­tur hat als in der Regel Ver­fü­gungs­be­rech­tig­ter über die urhe­ber­recht­li­chen Ver­wer­tungs­rech­te das Recht, gegen Entgelt die (exklu­si­ve) kom­mer­zi­el­le Nutzung ihres Werkes zuzu­las­sen. Die Agentur gestat­tet damit ihrem Auf­trag­ge­ber, ihre geis­ti­gen Schöp­fun­gen zu nutzen. Der Auf­trag­ge­ber erwirbt an den geis­ti­gen Schöp­fun­gen der Wer­be­agen­tur das Werk­nut­zungs­recht oder eine Werk­nut­zungs­be­wil­li­gung (wenn die Nutzung nicht exklu­siv erfolgt).

Diese Werk­nut­zungs­be­wil­li­gung oder das Werk­nut­zungs­recht berech­tigt den Auf­trag­ge­ber dazu, das Werk auf die ver­ein­bar­te Art zu nutzen. In der Praxis stellen Auf­trag­ge­ber, meist nach Ablauf der Ver­trags­be­zie­hung, For­de­run­gen an die Agentur, nach been­de­ter Wer­be­kam­pa­gne die Arbei­ten sowie alle Unter­la­gen auch auf elek­tro­ni­schem Weg (CD, Com­pu­ter­da­tei­en, E‑Mail, etc.) zur Ver­fü­gung zu stellen.

Die Agentur ist der Urheber:
Nach dem Urhe­ber­rechts­ge­setz (§ 10 UrhG) ist Urheber jede Person, die ein Werk geschaf­fen hat. Der Urheber erwirbt mit der Schaf­fung sämt­li­che Urhe­ber­rech­te daran. Das Urhe­ber­recht ist unüber­trag­bar, aber lizenzierbar.

Das ist jedoch streng von der Ein­räu­mung von kom­mer­zi­el­len Aus­wer­tungs­rech­ten zu unter­schei­den. Die Agentur kann in der Regel auf­grund der Rech­te­ein­räu­mung durch den Urheber (Arbeit­neh­mer oder Werk­un­ter­neh­mer) jedoch anderen gestat­ten, ihr Werk zu benut­zen. Man spricht in diesem Fall von der Ertei­lung einer Werk­nut­zungs­be­wil­li­gung (nicht-exklu­siv) oder eines Werk­nut­zungs­rech­tes (exklu­siv).

Die Werknutzungsbewilligung/das Werk­nut­zungs­recht berech­tigt den Kunden nur dazu, das Werk auf die ver­ein­bar­te Art zu nutzen. Der Kunde hat in diesem Fall gegen­über der Agentur den ver­trag­li­chen Anspruch auf die ver­ein­bar­te Nutzung. Kommt keine Eini­gung zustan­de, darf der Kunde auch das in der Agentur oder für die Agentur ent­wor­fe­ne Sujet nicht verwenden.

Ein Vertrag, durch den der Urheber für eine bei dessen Abschluss unbe­kann­te Ver­wer­tungs­art eine Werk­nut­zungs­be­wil­li­gung erteilt oder ein Werk­nut­zungs­recht ein­räumt, bedarf der Schrift­form. Der Urheber kann diese Werk­nut­zungs­be­wil­li­gung oder dieses Werk­nut­zungs­recht wider­ru­fen. Das Wider­rufs­recht erlischt nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der Ver­trags­part­ner die Mit­tei­lung über die beab­sich­tig­te Auf­nah­me der neuen Art der Ver­wer­tung an den Urheber unter der ihm zuletzt bekann­ten Anschrift abge­sen­det hat. Auf das Wider­rufs­recht kann im Voraus nicht ver­zich­tet werden.

An einem Film­werk oder an einem zur Her­stel­lung eines Film­werks benutz­ten Werk steht dem Urheber das Wider­rufs­recht für die Ein­räu­mung der Werk­nut­zung auch für im Ver­ein­ba­rungs­zeit­punkt unbe­kann­te Nut­zungs­ar­ten nicht zu. Das Wider­rufs­recht besteht weiters nicht, wenn der Urheber einen ledig­lich nach­ran­gi­gen Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienst­leis­tung erbracht hat, bei Werken, die im Rahmen eines arbeits­recht­li­chen Ver­hält­nis­ses geschaf­fen wurden, sowie wenn geson­dert eine zusätz­li­che ange­mes­se­ne Ver­gü­tung für die unbe­kann­te Ver­wer­tungs­art ver­ein­bart wurde (§ 24c Abs 2 und 3).

Hat der Urheber ein exklu­si­ves Werk­nut­zungs­recht gegen eine pau­scha­le Ver­gü­tung ver­ein­bart, hat der Urheber nach 15 Jahren das Recht, sein Werk ander­wei­tig zu ver­wer­ten. Die Werk­nut­zung kann aber nach dem Ablauf von fünf Jahren auf die gesamt Dauer erstreckt werden. Die Rech­te­ein­räu­mung hat schrift­lich zu erfol­gen. Dies gilt nicht für nach­ran­gi­ge Bei­trä­ge, für Werke, die im Rahmen eines Arbeits­ver­hält­nis­ses geschaf­fen wurden (z.B. ange­stell­te Wer­be­gra­fi­ker in einer Wer­be­agen­tur), oder wenn es sich um ein Werk handelt, das mit Zustim­mung des Urhe­bers unab­hän­gig von einer Regis­trie­rung für eine Marke oder sons­ti­ges Kenn­zei­chen, ein Design oder Gemein­schafts­ge­schmack­mus­ter bestimmt ist (Bsp. Gra­fi­ker erstell­te ein Logo, das aber nicht als Marke im Mar­ken­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wird) oder das Werk nicht ver­öf­fent­licht werden soll  (§ 31a UrhG).

Welche Werk­nut­zun­gen sind in der Wer­be­pra­xis üblich?
In der Werbe- und Mar­ke­ting­pra­xis beinhal­ten ver­trag­li­che Werk­nut­zungs­be­wil­li­gun­gen zwi­schen Agentur und Kunde z. B. fol­gen­de Beschränkungen:

  • Zeit­lich (“für 1 Jahr“, “für die Dauer des auf­rech­ten Vertragsverhältnisses“)
  • Örtlich (“in Öster­reich“, “in Europa“)
  • Sach­lich (“für die Her­stel­lung von Wer­be­pro­spek­ten in Papier­form”, “für Visi­ten­kar­ten”, “für die Home­page”, etc.)

Ein­deu­ti­ge höchst­ge­richt­li­che Judi­ka­tur (OGH) zu Gunsten der Agenturen:

  • Beauf­tragt ein Kunde daher eine Agentur mit der Erstel­lung von Text­vor­schlä­gen für einen Pro­spekt oder ver­an­stal­tet die Agentur ein Foto­shoo­ting, so kann der Kunde die Texte und Fotos nicht ohne wei­te­res auch für die Gestal­tung der Home­page verwenden.
  • Haben Kunde und Agentur eine kon­kre­te Kam­pa­gne ver­ein­bart, so deckt eine darin getrof­fe­ne urhe­ber­recht­li­che Ver­ein­ba­rung nicht ohne wei­te­res die Benut­zung für eine gleich­ar­ti­ge Kam­pa­gne im Folgejahr.

Welche Rechte haben Wer­be­agen­tu­ren nach Been­di­gung der Zusammenarbeit?
Die Agentur ist nur dann dazu ver­pflich­tet die offenen Dateien / Roh­da­tei­en her­aus­zu­ge­ben, wenn die Her­aus­ga­be der ent­spre­chen­den Doku­men­te auf elek­tro­ni­schem Wege aus­drück­lich im Agen­tur­ver­trag gere­gelt ist. In der Wer­be­pra­xis wird die Her­aus­ga­be der offenen Datei im Agen­tur­ver­trag grund­sätz­lich nicht ver­ein­bart. Ohne ver­trag­li­che Abtre­tung der Nut­zungs­rech­te auch für “elek­tro­ni­sche Arbei­ten” hat der Auf­trag­ge­ber keinen Rechts­an­spruch darauf. Das ergibt sich aus der der­zei­ti­gen Rechts­la­ge nach dem Urhe­ber­rechts­ge­setz und der herr­schen­den höchst­ge­richt­li­chen Judi­ka­tur des OGH.

Kommt dem Arbeit­ge­ber, dessen Arbeit­neh­mer im Zuge seiner beruf­li­chen Tätig­keit eine Werk­leis­tung erbringt (z. B. ein ange­stell­ter Gra­phi­ker einer Wer­be­agen­tur), auto­ma­tisch das Urhe­ber­recht zu?

Arbeits­recht:
Bei einem Arbeit­neh­mer­ver­hält­nis und der Frage der Werk­nut­zung ist sowohl das Urheber- als auch das Arbeits­recht zu beach­ten. Der Arbeit­neh­mer hat aus einem Arbeits­ver­hält­nis eine sog. “Treue­pflicht” und ist zur Wahrung der betrieb­li­chen und wirt­schaft­li­chen Inter­es­sen des Arbeit­ge­bers verpflichtet.

Der Arbeit­neh­mer ist in der Regel Urheber an dem von ihm im Zuge seiner dienst­li­chen Tätig­keit geschaf­fe­nen Werk. Aus der “Treue­pflicht” ergibt sich, dass man von einer (exklu­si­ven) Nut­zungs- und Ver­wer­tungs­über­las­sung für den Arbeit­ge­ber an dienst­lich geschaf­fe­nen Werken aus­ge­hen kann. Das ist auch dann der Fall, wenn das im Dienst­ver­trag nicht aus­drück­lich gere­gelt ist. Das Wider­rufs­recht bei Ein­räu­mung unbe­kann­ter Ver­wer­tungs­ar­ten im Ver­ein­ba­rungs­zeit­punkt besteht bei Werken, die im Rahmen eines arbeits­recht­li­chen Ver­hält­nis­ses geschaf­fen wurden, nicht.

Urhe­ber­recht:
Da das Werk ein Ergeb­nis einer eigen­tüm­li­chen geis­ti­gen Leis­tung sein muss (um urhe­ber­recht­li­chen Schutz genie­ßen zu können) und dies nur von natür­li­chen Per­so­nen erbracht werden kann, kommen auch nur diese als Schöp­fer und damit als ori­gi­nä­re Rech­te­inha­ber in Betracht.

Juris­ti­sche Per­so­nen oder Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten (OG, KG) können daher nicht (ori­gi­nä­re) Urheber sein. Auch nicht der Arbeit­ge­ber, dessen Arbeit­neh­mer im Zuge seiner beruf­li­chen Tätig­keit eine Werk­leis­tung erbringt (z. B. ein ange­stell­ter Gra­phi­ker einer Werbeagentur).

Davon zu unter­schei­den ist aller­dings die Frage, ob dem Arbeit­ge­ber aus dem Dienst­ver­hält­nis heraus ein auto­ma­ti­sches Ver­wer­tungs­recht zukommt oder ob er sich dieses durch Ver­ein­ba­run­gen (z. B. Dienst­ver­trag) sichern muss.

Werk­nut­zung:
In der Regel wird man von einer still­schwei­gen­den Nut­zungs- und Ver­wer­tungs­über­las­sung für den Arbeit­ge­ber an dienst­lich geschaf­fe­nen Werken aus­ge­hen können, sofern über das Urhe­ber­recht nicht ohnehin im Dienst­ver­trag eine kon­kre­te Rege­lung getrof­fen wurde.

Im Ein­zel­fall können schwie­ri­ge Inter­pre­ta­ti­ons­fra­gen auf­tre­ten (z. B. was den Umfang und die Dauer anbe­langt), sodass ver­trag­li­che Rege­lun­gen (z. B. im Arbeits­ver­trag oder im Auf­trags­ver­trag) sehr zweck­mä­ßig sind. Mit einer klaren Rege­lung wird Rechts­si­cher­heit für beide Par­tei­en geschaf­fen (z. B. Been­di­gung des Dienst­ver­hält­nis­ses, Umstruk­tu­rie­run­gen, Eigen­tü­mer­wech­sel, etc.).

Mus­ter­for­mu­lie­rung für Dienstvertrag:
Der Fach­ver­band Werbung und Markt­kom­mu­ni­ka­ti­on stellt dazu eine aktu­el­len Mus­ter­dienst­ver­trag zur Ver­fü­gung (siehe unten ste­hen­den Link), in dem auch über das Urhe­ber­recht eine Rege­lung ent­hal­ten ist.

Dieser Mus­ter­ver­trag basiert auf der öster­rei­chi­schen Rechts­la­ge mit Stand 1.1.2022. Es wird emp­foh­len, die Auf­nah­me fol­gen­der Rege­lung in einem Dienst­ver­trag zu treffen:

“Ver­wer­tungs­rech­te, Urhe­ber­rech­te und Über­tra­gung von Nutzungsrechten
Alle Ver­wer­tungs­rech­te (Werk­nut­zungs­rech­te), gleich­gül­tig nach welcher Rechts­grund­la­ge, stehen aus­drück­lich dem Arbeit­ge­ber zu. Dies gilt auch nach Been­di­gung des Dienst­ver­hält­nis­ses zwi­schen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer. Im Falle von Umstruk­tu­rie­run­gen bzw. Über­ga­ben gehen diese Rechts­an­sprü­che auf den Rechts­nach­fol­ger über.”

Tipp:
Lesen Sie mehr unter den Mus­ter­ver­trä­gen “Dienst­ver­trag”


Alle Angaben erfol­gen trotz sorg­fäl­tigs­ter Bear­bei­tung ohne Gewähr. Eine Haftung der Fach­grup­pe Werbung und Markt­kom­mu­ni­ka­ti­on ist aus­ge­schlos­sen. Bei allen per­so­nen­be­zo­ge­nen Bezeich­nun­gen gilt die gewähl­te Form für beide Geschlechter!

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