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ver­glei­chen­de werbung

Anprei­sun­gen, der eigenen Ware bzw. Dienst­leis­tung gegen­über anderen Pro­duk­ten eines Mitbewerbers.

Unter ver­glei­chen­der Werbung ver­steht man grund­sätz­lich Anprei­sun­gen, die die eigene Ware bzw. Dienst­leis­tung durch mit­tel­ba­re oder unmit­tel­ba­re Bezug­nah­me auf einen oder mehrere (aus­drück­lich genann­te oder zumin­dest erkenn­ba­re) Mit­be­wer­ber bzw. vor allem deren Waren bzw. Leis­tun­gen vor­teil­haft dar­stel­len. Grund­sätz­lich ist diese Form der Werbung erlaubt, wenn bestimm­te Spiel­re­geln ein­ge­hal­ten werden. Denn eine objek­ti­ve ver­glei­chen­de Werbung dient wegen des schär­fe­ren Wett­be­werbs und einer grö­ße­ren Trans­pa­renz auch dem Wohle des Konsumenten.

Vor­sicht

Wenn ein Ver­gleich vor­ge­nom­men wird, muss dieser objek­ti­vier­bar sein, darf nicht irre­füh­rend sein, den Mit­be­wer­ber bzw. die von diesem ange­bo­te­nen Waren und Dienst­leis­tun­gen nicht her­ab­set­zen und keine aggres­si­ven Ten­den­zen beinhalten.

Bei­spiel für eine Her­ab­set­zung: „Bei der Kon­kur­renz kaufen Sie nur Ramsch!“.

Es darf nur Ver­gleich­ba­res mit­ein­an­der ver­gli­chen werden bzw. müssen Unter­schie­de, ins­be­son­de­re solche, die sich auf die Preis­bil­dung aus­wir­ken, wie zB unter­schied­li­che Ver­triebs­for­men oder andere rele­van­te Umstän­de, unmiss­ver­ständ­lich auf­ge­zeigt werden.

Bei Waren mit Ursprungs­be­zeich­nung darf nur ein Ver­gleich mit Waren der­sel­ben Ursprungs­be­zeich­nung erfolgen.

Ver­glei­chen­de Werbung braucht zwar nicht unbe­dingt voll­stän­dig zu sein – jedoch müssen dort, wo ein Auf­klä­rungs­be­darf besteht, diese Infor­ma­tio­nen gegeben werden. Inso­fern können unvoll­stän­di­ge Angaben dann wett­be­werbs­wid­rig sein, wenn durch das Ver­schwei­gen wesent­li­cher Umstän­de ein fal­scher Gesamt­ein­druck entsteht.

Bei­spiel

Ein Ver­gleich von Tele­fon­ta­ri­fen ist nur voll­stän­dig und aus­sa­ge­kräf­tig, wenn auch gewähr­te Frei­mi­nu­ten ein­be­zo­gen werden.

Der Ver­gleich muss sich auf Waren und Dienst­leis­tun­gen für den glei­chen Bedarf oder die­sel­be Zweck­be­stim­mung bezie­hen und eine oder mehrere wesent­li­che, nach­prüf­ba­re und typi­sche Eigen­schaf­ten betreffen.

Bei­spiel

Bei einem Preis­ver­gleich einer Dru­cke­rei fehlten kos­ten­re­le­van­te tech­ni­sche Angaben der ver­gli­che­nen Konkurrenzprodukte.

Die Ankün­di­gung war daher wettbewerbswidrig.

Sys­tem­ver­glei­che

Bei „Sys­tem­ver­glei­chen“ werden bestimm­te Herstellungs‑, Ein­kaufs- oder Ver­triebs­sys­te­me gegen­über­ge­stellt, ohne dass eine Bezug­nah­me auf oder Nennung bestimm­ter Mit­be­wer­ber erfolgt. Auch diese Ver­glei­che unter­lie­gen den oben ange­führ­ten Kri­te­ri­en – müssen also wahr sein und dürfen keine Pau­schal­ab­wer­tun­gen oder aggres­si­ve Ten­den­zen beinhalten.

Bei­spiel

Unzu­läs­sig ist fol­gen­der Slogan, welcher die Trans­port­art per Schiene mit jener per LKW mit­ein­an­der ver­gleicht: “Ein LKW säuft wie ein Loch, raucht wie ein Schlot und bumst sogar manchmal“.

Allein­stel­lungs­wer­bung

Bei der Allein­stel­lungs­wer­bung (Spit­zen­stel­lungs­wer­bung) wird mit einer füh­ren­den Stel­lung auf dem Markt hin­sicht­lich des Unter­neh­mens als solches oder zB ein­zel­ner Aspekte der Waren oder Leis­tun­gen gewor­ben. Wird eine solche Spit­zen­stel­lung behaup­tet, muss sie in allen in Betracht kom­men­den Punkten wahr sein und darf auch sonst nicht irre­füh­rend sein. Der mit der Allein­stel­lung behaup­te­te Vor­sprung muss auch weiters deut­lich und stetig sein.

Bei­spiel

„Das beste Note­book in Öster­reich“ ist eine nach tech­ni­schen Gesichts­punk­ten objek­ti­vier­ba­re und über­prüf­ba­re Tat­sa­chen­be­haup­tung und muss daher – um zuläs­sig zu sein – wahr sein.

Markt­schreie­ri­sche Werbung

Wenn ein Slogan dagegen der­ar­tig über­zo­gen dar­ge­stellt wird, dass ihn ein durch­schnitt­li­cher Erklä­rungs­emp­fän­ger ohnehin nicht ernst nimmt, begrün­det dies keinen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlau­te­ren Wettbewerb.

Bei­spiel

„Bei uns bekom­men Sie das beste Eis in der Milchstraße.“

Vorspannwerbung/anlehnende ver­glei­chen­de Werbung

Unzu­läs­sig ist ver­glei­chen­de Werbung auch dann, wenn ein Unter­neh­mer Pro­duk­te oder Leis­tun­gen von sehr bekann­ten und geschätz­ten Unter­neh­men als „Vor­spann“ zu seinen eigenen Ange­bo­ten ohne recht­fer­ti­gen­den Grund in Ver­bin­dung setzt. Es handelt sich dabei um eine Form der Ruf­aus­beu­tung bzw. der unlau­te­ren Aus­nut­zung des geschäft­li­chen Erfolgs eines Mitbewerbers.

Bei­spiel

Es wird damit gewor­ben, dass das ver­trie­be­ne Parfum eine Imi­ta­ti­on eines bekann­ten Luxus­par­fums (mit noto­risch bekann­ter Marke) ist.

Rechts­fol­gen einer unzu­läs­si­gen ver­glei­chen­den Werbung

Eine unzu­läs­si­ge ver­glei­chen­de Werbung kann als Verstoß gegen das Gesetz gegen unlau­te­ren Wett­be­werb insb. zu einer Unter­las­sungs­kla­ge durch einen Mit­be­wer­ber oder einen zu einer der­ar­ti­gen Klage legi­ti­mier­ten Verband führen. Da der Streit­wert relativ hoch ange­setzt wird, kann diese Klage (bzw. im Vorfeld eine Abmah­nung) emp­find­lich ins Geld gehen. Beson­ders teuer ist auch die eben­falls im Gesetz vor­ge­se­he­ne Mög­lich­keit einer kos­ten­pflich­ti­gen Ver­öf­fent­li­chung des Urtei­les in einer Zeitung.

Wei­ter­füh­ren­de Internethinweise

Auf der Website des Schutz­ver­ban­des gegen unlau­te­ren Wett­be­werb (www.schutzverband.at) finden Sie weitere nütz­li­che Infor­ma­tio­nen rund um das Thema „Wett­be­werbs­recht.“